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Neues von H&G Holzminden

Aktuelle Meldungen

Termine für die Rechtsberatung vor Ort in der Geschäftsstelle finden Sie hier:

  • Die Rechtsberatung durch Frau Jung (Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen.) wird in unserer Geschäftsstelle zu den aufgeführten Terminen durchgeführt. Vermeiden Sie Wartezeiten und vereinbaren Sie vorab eine Uhrzeit unter 05531-4720 oder hug.hol@web.de
  • 12. Februar Donnerstag
  • 23. Februar Montag

Unsere Öffnungszeiten:

  • Unsere Geschäftsstelle ist montags und donnerstags von 14 - 18 Uhr für Sie geöffnet. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Beratung vorab telefonisch oder per Mail einen Termin. Sie vermeiden unnötige Wartezeiten.
  • Mietverträge und weitere Formulare können Sie natürlich ohne Terminvereinbarung abholen. Gerne senden wir Ihnen auch die gewünschten Mietverträge zu.
  • Sie erreichen uns wie folgt:
Telefon: 05531-4720     
E-Mail: hug.hol@web.de      

 

  • Die Rechtsberatung durch Frau Jung, Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen, findet jeden Montag von 14 - 18 Uhr statt. Die Beratung findet telefonisch oder vor Ort (Termine siehe oben) in der Geschäftsstelle statt. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin in der Geschäftsstelle.


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  • Schadensersatz nach Dachlawine?

Setzt, wie jetzt, das Tauwetter ein, kann es auf Dächern zu Lawinen oder Abgängen von Eisschol-len kommen. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer jedoch nicht verpflichtet, besondere Vorsichts-maßnahmen zu treffen. Darauf macht jetzt Haus & Grund Holzminden unter Hinweis auf die Urteile des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2011 (Az.: 1 S 49/11) sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.02.2024 (Az.: 7 U 72/22) aufmerksam. Was war geschehen?
In beiden Verfahren kam es aufgrund von Schneefall mit anschließendem Tauwetter zu Abgängen vom Dach, die ein darunter befindliches Fahrzeug beschädigten. Der jeweilige Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz.
Geschäftsführer Horst Severin erläutert hierzu: Zwar treffe den Hauseigentümer durchaus eine Verkehrssicherungspflicht. In den meisten Fällen werde diese jedoch nicht verletzt. Der Verkehrssi-cherungspflichtige muss die Maßnahmen ergreifen, die eine umsichtige und verständige Person als geboten und angemessen erachtet, damit andere vor Schaden geschützt werden. Insoweit sehe etwa § 32 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schnee und Eis auf Dächern vor, aber nur, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Dies betrifft im Allgemeinen schneereiche Gebiete oder Dächer mit besonderen Dachneigungen. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass die aktuell bestehende Wetterlage im Winter üblich ist. Auch das Aufstellen eines Warnschildes wird nur dann für erforderlich erachtet, wenn andere die Gefahren nicht selbst erkennen können. Aufgrund eigener Beobachtungen und der Warnungen der Behörden kann jedoch die entsprechende Wetterlage nicht unbemerkt geblieben sein.
Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der durch Satzung einer Gemeinde vorgeschriebenen Maßnahmen besteht. „Im Allgemeinen muss der Hauseigentümer jedoch keine gesonderten Maßnahmen gegen Dachabgänge ergreifen“, so GF Severin.

  • Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers bei Schneeräumung

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) obliegt im Allgemeinen nach der Satzung der Gemeinde die Pflicht zur Ausführung des Winterdienstes. Diese wird oftmals fremdvergeben. Dennoch muss die GdWE überwachen und kontrollieren. Im Schadensfall muss der GdWE nachgewiesen werden, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Kann sie jedoch die Einhaltung der Überwachungs- und Kontrollpflichten nachweisen, muss sie nicht zahlen. Auf eine anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.08.2025 (Az.: VIII ZR 250/23) weist jetzt Haus & Grund Holzminden für den Fall hin, dass ein Wohnungseigentümer der GdWE die Wohnung vermietet hat.
Der Fall: Die GdWE hatte die Ausführung des Winterdienstes auf eine auswärtige Firma übertra-gen. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung. Die Kosten des Winterdienstes wur-den der Mieterin im Mietvertrag auferlegt. Diese stürzte bei Glatteis und nahm die Vermieterin in Anspruch. Nachdem das Amtsgericht der Mieterin teilweise Schmerzensgeld zugesprochen hatte, wies das Landgericht die Klage insgesamt ab. Der Fall landet vor dem BGH.
Der BGH stellt klar, dass sich der vermietende Wohnungseigentümer nicht auf die Erfüllung der Prüfpflichten berufen könne, um der Zahlung zu entgehen. Andernfalls würde der gleiche Sach-verhalt eine andere rechtliche Bewertung erfahren, je nachdem, ob der Vermieter Mitglied einer GdWE ist oder ihm alle Wohnungen im Haus gehören.
Der vermietende Wohnungseigentümer haftet demnach wie jeder andere Vermieter gegenüber dem Mieter aus seiner mietvertraglichen Erhaltungspflicht, so Geschäftsführer Horst Severin. Diese Erhaltungspflicht „erstreckt sich dabei auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Haus-teile wie Zugänge und Treppen und insbesondere darauf, dass sich diese Räume und Flächen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten, verkehrssicheren Zustand befinden.“ … „Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen.“ Beauftragt der Vermieter hierfür einen Dritten, haftet er auch für des-sen Verschulden nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB gegenüber dem Mieter.
Der Mieter hat sich, so der Bundesgerichtshof, den Vermieter ausgesucht und kann darauf ver-trauen, dass dieser seine mietvertragliche Erhaltungspflicht erfüllt. Dagegen hat er auf die Aus-wahl des beauftragten Winterdienstes keinen Einfluss, so dass die vollumfängliche Haftung des Vermieters gerechtfertigt ist.
Zur Klarstellung: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der vermietende Wohnungseigentümer gegenüber dem Mieter aus der Verletzung mietvertraglicher Pflichten, unabhängig von seiner Stellung als Mitglied der GdWE.